BRSG Expertenvideo » Pflicht zur Weitergabe der SV-Ersparnis
Die Pflicht zur Weitergabe der SV-Ersparnis wird für Arbeitgeber durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz „BRSG“ zum 01.01.2019 in Kraft treten.
Das Wichtigste für Arbeitgeber in der „neuen“ bAV-Welt ist, dass bei Entgeltumwandlung in den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) der Arbeitgeber verpflichtet ist, 15 Prozent Zuschuss zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
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Quelle: PS BRSG-Team // BRSG Expertenvideo – Part 2