Für Arbeitnehmer ist es jetzt einfacher, die persönliche Rentenlücke weiter zu schließen. Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde auch eine Erhöhung des Dotierungsrahmens realisiert. Bisher konnten Beschäftigte bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente einzahlen. Das waren im Jahr 2017 exakt 3.048 Euro.
Zum Jahresbeginn hat Vater Staat nun eine Schippe draufgelegt, um die betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu verbreitern. Denn „Vorsorge heute ist zentral für eine Versorgung von morgen“, heißt es zur Begründung des BRSG. Der Förderrahmen wurde auf insgesamt 8 Prozent der BBG ausgeweitet. Das macht es jetzt für Arbeitnehmer einfacher, zusätzlich für das Alter vorzusorgen. „Jetzt liegt der steuerfreie Dotierungsrahmen bei 8 Prozent der BBG statt bisher bei 4 Prozent pro Kalenderjahr“, erklärt Mark Stockman, Unternehmensberater der pension solutions group mit Verweis auf § 3 Nr. 63 EStG. Außerdem bleiben die ersten 4 Prozent BBG auch weiterhin sozialversicherungsfrei. Für die zweiten 4 Prozent BBG werden allerdings Beiträge zur Sozialversicherung fällig. „Hier hätten wie uns deutlich mehr erhofft“, kommentiert Stockman.
Erhöhung des Dotierungsrahmens gezielt nutzen
Der bisherige zusätzliche Steuerfreibetrag von maximal 1.800 Euro pro Jahr wurde nun gestrichen. Beiträge, die nach § 40b EStG versteuert werden, sind auf den steuerfreien Rahmen anzurechnen. Die Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusage entfällt künftig.
Grundsätzlich begrüßt Stockman die Möglichkeit für Arbeitnehmer, ihre bAV aufzustocken. Außerdem sieht er eine „leichtere Handhabe“, weil alle Beiträge in einem Durchführungsweg gewandelt werden können. „Das reduziert die Komplexität. So haben Sie als Arbeitnehmer es leichter, selbst für sich vorzusorgen.“
Quelle & Foto: PS Group